Die Aufrechnung durch das Jobcenter ist auch während eines Verbraucherinsolvenz-verfahrens des Leistungsbeziehers für die Dauer von zwei Jahren möglich. Allerdings nur, wenn die Aufrechnungslage bei Verfahrenseröffnung bereits bestanden hat. Entsteht eine Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist eine Aufrechnung nach § 94 InsO nicht möglich. In diesem Fall besteht beim Aufrechnungsberechtigten kein schutzwürdiges Vertrauen. Der Gläubiger-gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine Bevorzugung nur eines Gläubigers. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher ein Aufrechnungbescheid des Jobcenters rechtswidrig. |