Mit drei bemerkenswerten Entscheidungen vom 23.06.2016 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass Eingliederungsvereinbarungen des Jobcenters als öffentlich-rechtliche Verträge die individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten und dessen Eignung zu berücksichtigen haben und daran ausgerichtet maßgeschneiderte Angebote zur Eingliederung in Arbeit enthalten müssen. Die wechselseitigen Verpflichtungen von Leistungsberechtigtem und Jobcenter müssen zudem in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Bei einem Abweichen von solchen -auf individuelle Bedarfslagen zugeschnittenen- Zusagen sei die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erforderlich (BSG B 14 AS 26/15 R und B 14 AS 29/15 R, B 14 AS 42/15 R.) Gemessen daran sind alle Eingliederungsvereinbarungen, die ich kenne, rechtswidrig. Dies gillt folgerichtig auch für Sanktionen, die wegen Verletzung von Pflichten aus der EIngliederungsvereinbarung ausgesprochen werden. Die Entscheidungen sind zwar noch nicht im Volltext veröffentlicht. Der Terminsbericht ist allerdings ungewöhnlich ausführlich und deutlich. Den Terminsbericht Nr 25/16 finden Sie unter http://www.bundessozialgericht.de unter Termine. |